Netznutzungsvertrag

Sie möchten einen Zugang zu unserem Stromnetz zur Durchleitung von Elektrizität? Voraussetzung ist hierfür unter anderem der Abschluss eines Netznutzungsvertrags.

Die BNetzA hat am 21.12.2020 in dem Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netznutzungsbedingungen Strom den Beschluss BK6-20-160 festgelegt. Ab 01.04.2022 ist nur noch der Netznutzungsvertrag in der Fassung der Festlegung BK6-20-160 zu verwenden.  

Der Vertragsschluss kann dadurch bewirkt werden, dass der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und der Netznutzer unter Bezugnahme auf den in der Anlage festgelegten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärungen in Textform (z. B. per E-Mail) austauschen. Der Antragende hat dabei den hier festgelegten Standardvertrag als Anlage zu übersenden. Dabei müssen die Angaben zur Identifikation der den Vertrag schließenden Marktbeteiligten sowie das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend konkretisiert werden.

Für die Netzzugangsgewährung ab dem 01.04.2022 ist bei Vertragsabschlüssen das verbindlich vorgegebene Vertragsmuster der BNetzA in der konsolidierten Fassung vom 21.12.2020 zugrunde zu legen:

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Marktkommunikation - Zertifikat

Netznutzungsvertrag ab 01.04.2022

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inkl. Technischer Anhang

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