Preisblatt Netznutzungsentgelte
"Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bereits bis zum 15. Oktober 2026 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2026 im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang nicht bis zu diesem Tag ermittelt, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe dieser Entgelte zu veröffentlichen.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2026 erforderlich wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte. Hintergrund ist, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses gemäß einem Beschluss der Bundesregierung zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt."
vorläufiges Preisblatt 2026 gültig ab 01.01.2026
Preisblatt 2025 gültig ab 01.01.2025
Preisblatt 2024 gültig ab 01.01.2024
Preise für Mehr- und Mindermengen Strom
Vermiedene Netzentgelte
Durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) vom 17.07.2017 sind die Verteilnetzbetreiber gemäß § 120 Abs. 7 EnWG verpflichtet, fiktive Netzentgelte als Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen (= vermiedene Netzentgelte) auszuweisen und zu veröffentlichen. Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach § 120 Abs. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Abs. 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Hochlastzeitfenster
Hier finden Sie das Hochlastzeitfenster nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S.2 Strom NEV.
Information zur Darstellung der Zeitangaben:
Bei den Zeitangaben der Hochlastzeitfenster handelt es sich um eine Endzeitstempelung. Bei einer Zeitangabe 12:45 Uhr wäre somit die Viertelstunde von 12:30 Uhr bis 12:45 Uhr betroffen. So bezieht sich beispielsweise die Angabe 12:45 Uhr bis 14:45 Uhr des Bereichs "Frühling NS 2026" auf das Zeitfenster von 12:30 Uhr bis 14:45 Uhr. Diese Regelung gilt für alle veröffentlichten Hochlastzeitfenster.
Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV)
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sind die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten der entsprechenden Netzebenen ermittelt.
Auf Basis dieses Hochlastzeitfensters bieten die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenen Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung (siehe Erheblichkeitsschwelle) der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
Netzebene | Erheblichkeitsschwelle |
---|---|
HöS | 5 % |
HöS/HS | 10 % |
HS | 10 % |
HS/MS | 20 % |
MS | 20 % |
MS/NS | 30 % |
NS | 30 % |
Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 Strom-NEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012)."
Dieser ist unter unten stehendem Button abrufbar.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA bzw. Landesregulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Für nachfolgende Letztverbraucher im Netzgebiet der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH wurde durch die Landesregulierungsbehörde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV genehmigt.
Eingereichte Anzeigen individueller Netzentgelte im Jahr 2025