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Kreiswerke Main-Kinzig GmbH

Barbarossastraße 26
63571 Gelnhausen

Vergütung

Nachdem Ihre Einspeiseanlage in Betrieb genommen wurde, erhalten Sie eine Einspeisebestätigung von uns, mit der wir Ihnen alle abrechnungsrelevanten Daten mitteilen und Ihre Bankdaten abfragen. Beachten Sie bitte, dass eine Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung erst erfolgen kann, wenn uns alle in der Einspeisebestätigung genannten Informationen vorliegen.

Einspeiseanlagen deren installierte Leistung 100 kW nicht übersteigen, erhalten monatliche gleichbleibende Abschläge, die zu Beginn des Folgejahres in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Alle anderen Anlagen erhalten eine monatliche Abrechnung mit den originalen Zählerständen.

Welche Vergütung Sie für Ihre Einspeiseanlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, können Sie unter den nachstehenden Link einsehen.

EEG-Re­gis­ter­da­ten und EEG-För­der­sät­ze 

Einspeiseanlagen nach dem KWKG erhalten eine Vergütung aus bis zu drei Komponenten.

  1. EEX-Preis
  2. Vermiedene Netznutzung
  3. BAFA-Förderung

Marktstammdatenregister

Alle Einspeiseanlagen müssen Sie im sogenannten Markstammdatenregister anmelden. Ohne ein rechtzeitiges Anmelden im Marktstammdatenregister kann es zu Verzögerungen bei der Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung oder gar zu einem Teilverlust der Einspeisevergütung kommen. Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig im Marktstammdatenregister an. Das Marktstammdatenregister finden Sie unter dem nachstehenden Link.

www.marktstammdatenregister.de

EEG-Umlage

Als Anschlussnetzbetreiber sind wir vom Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, die EEG-Umlage von Einspeiseanlagen mit Eigenversorgung einzuziehen und an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Sollte der von Ihnen erzeugte und selbstverbrauchte Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt werden und eine EEG-Umlagepflicht bestehen, müsste die EEG-Umlage direkt an die Übertragungsnetzbetreiber abgeführt werden. 

Eigenversorgung liegt entsprechend § 3 Nr. 19 EEG 2017 vor, wenn der Betreiber der Einspeiseanlage und der Letztverbraucher des nicht eingespeisten Stromes personenidentisch sind.

Falls eine EEG-Umlagepflichtige Eigenversorgung vorliegt, müssen Sie uns dies spätestens bis zum 28.02. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres mitteilen, damit wir als Anschlussnetzbetreiber die fällige EEG-Umlage einziehen können.

Genauere Informationen zur EEG-Umlage für Einspeiseanlagen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Abrechnung Ihrer Einspeiseanlage

Die Abrechnung Ihrer Erzeugungsanlage erfolgt kostenlos durch uns als Netzbetreiber. Als Anlagenbetreiber einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW erhalten Sie monatliche Rechnungen von uns. Alle anderen Anlagen erhalten im Januar des Folgejahres eine Jahresabrechnung, in der die Abschläge des Vorjahres berücksichtigt werden. Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Kollegen unter Telefonnummer 06051 84-3030.

FAQ Post EEG Anlagen

Seit dem 01.01.2021 ist die Förderung für erste EEG-Anlagen ausgelaufen. In der nachfolgenden FAQ-Liste beantworten wir für Sie die wichtigsten Fragen. Beachten Sie aber bitte, dass wir lediglich unsere momentane rechtliche Auffassung wiedergeben.

Warum wird mein Vertrag gekündigt?

Warum wird mein Vertrag gekündigt?

Da der Einspeisevertag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiber vorsorglich eine Kündigung. Sofern Sie im Rahmen von Anlagenerweiterungen einen neuen Vertrag von uns erhalten haben, so gilt dieser weiterhin. Das Anschreiben bezieht sich in diesem Fall lediglich auf die Einspeisevergütung des ausgeförderten Anlagenteils.

Welche Vergütung erhalte ich ab dem 01.01.2021 bzw. nach Förderende?

Welche Vergütung erhalte ich ab dem 01.01.2021 bzw. nach Förderende?

Ausgeförderte EEG-Anlagen, die keine Windkraftanlagen an Land sind und deren installierte Leistung 100 kW(p) nicht übersteigt, erhalten ab dem 01.01.2021 eine Anschlussvergütung. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Vermarktungskosten belaufen sich im Jahr 2022 auf 0,184 Cent/kWh (2021: 0,4 Cent/kWh). In den folgenden Jahren werden die Vermarktungskosten durch die vier Übertragungsnetzbetreiber ermittelt und veröffentlicht. Wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, sinkt ab dem Zeitpunkt der Installation der vorgenannte Abzugsbetrag der Vermarktungspauschale um die Hälfte.

Was ist der Jahresmarktwert?

Was ist der Jahresmarktwert?

Der Jahresmarktwert ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus dem jeweiligen Energieträger, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für PV-Anlagen beläuft sich dieser im Jahr 2021 auf 7,552 Cent/kWh (2020:2,458 Cent/kWh).

Wie lange steht mir die Anschlussvergütung zu?

Wie lange steht mir die Anschlussvergütung zu?

Ausgeförderte EEG-Anlagen, die keine Windkraftanlagen an Land sind und deren installierte Leistung 100 kW(p) nicht übersteigt, erhalten die Anschlussvergütung bis zum 31.12.2027.

Was muss ich machen, um die Anschlussvergütung zu erhalten?

Was muss ich machen, um die Anschlussvergütung zu erhalten?

Wenn der erzeugte Strom Ihrer EEG-Anlage bisher nicht direktvermarktet wurde, müssen Sie nichts tun und erhalten die Anschlussvergütung ganz automatisch.

Gibt es Alternativen zur Anschlussvergütung?

Gibt es Alternativen zur Anschlussvergütung?

Ja. Alternativ zur Anschlussförderung können Sie sich einen Direktvermarkter für Ihren erzeugten Strom suchen. Der Übergang in die sonstige Direktvermarktung muss uns als Netzbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden. Dies erledigt aber in der Regel der Direktvermarkter für Sie. 

Nachfolgend erhalten Sie einen schematischen Überblick:

Kann ich meine Anlage umstellen und den erzeugten Strom selbst verbrauchen?

Kann ich meine Anlage umstellen und den erzeugten Strom selbst verbrauchen?

Ja. Wenn Sie Ihren erzeugten Strom zukünftig selbst vermarkten möchten, ist dies von unserer Seite kein Problem. Uns ist die Änderung der Einspeisesituation nur rechtzeitig über Ihren Elektriker mitzuteilen. Sollten Sie hierüber genauere Informationen haben wollen, können Sie gerne unser Team Netzanschluss/Netzvertrieb anrufen. Unser Team Netzanschluss/Netzvertrieb erreichen Sie unter der Rufnummer 06051 84-331.

Beachten Sie jedoch: Hierfür ist in der Regel ein Umbau Ihrer EEG-Anlage durch Ihren Elektriker notwendig. Ggf. muss auch noch ein Zählereinbau oder -wechsel durch uns oder Ihren Messstellenbetreiber erfolgen.

Muss ich nach einem Umbau meiner Anlage EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Strom zahlen?

Muss ich nach einem Umbau meiner Anlage EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Strom zahlen?

Sollten Sie selbst oder Familienmitglieder in Ihrem Haushalt den Strom selbst verbrauchen, liegt eine sogenannte Eigenversorgung vor. In diesem Fall haben EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW(p) eine Freimenge von 30.000 kWh/Jahr. Wird diese eigenverbrauchte Strommenge überschritten, ist eine verminderte EEG-Umlage zu zahlen. EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung über 30 kW(p) müssen ab der ersten selbstverbrauchten „kWh“ eine verminderte EEG-Umlage zahlen.

Wird der erzeugte Strom durch Dritte selbstverbraucht, ist ab der ersten „kWh“ die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Erhalte ich zukünftig auch einen Abschlag für den eingespeisten Strom?

Erhalte ich zukünftig auch einen Abschlag für den eingespeisten Strom?

Ja. Sie werden möglichst schnell eine Abschlagsmitteilung mit Ihren neuen Abschlägen erhalten. Wir bitten aber um Ihr Verständnis, dass das neue Gesetz erst vor Jahresende verabschiedet wurde und eine softwaretechnische Umsetzung noch etwas Zeit benötigt.

Wie hoch wird mein neuer Abschlag sein?

Wie hoch wird mein neuer Abschlag sein?

Zur Ermittlung Ihres Abschlages werden wir Ihre Einspeisung und den Jahresmarktwert heranziehen. Bei einer Einspeisung von 5.000 kWh entspricht dies einem monatlichen Abschlag (unter Berücksichtigung von 12 Abschlägen) von ca. 10 €.

FAQ Redispatch 2.0

Wofür steht Redispatch 2.0, gab es ein Redispatch 1.0?

Wofür steht Redispatch 2.0, gab es ein Redispatch 1.0?

Das heutige Redispatch betrifft konventionelle Anlagen ab 10 MW - wenn man so möchte, wäre dies das Redispatch 1.0. Im Rahmen eines BDEW-Projekts wird eine Lösung für ein weiterentwickeltes Redispatch unter Einbezug von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen (Redispatch 2.0) erarbeitet. Das bisherige System des Einspeisemanagements für kleinere Anlagen wird abgelöst. Der Name Redispatch 2.0 drückt daher aus, dass sowohl alle Netzbetreiber (Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber) sowie auch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die unter die Regelung des Redispatch 2.0 fallen, zukünftig Daten austauschen, um ein Gesamtoptimum zu erzielen.

Welche Erzeugungsanlagen fallen unter die Regelungen des Redispatch 2.0?

Welche Erzeugungsanlagen fallen unter die Regelungen des Redispatch 2.0?

Unter die Regelungen fallen alle Erneuerbare-Energien- (EE-) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW und alle EE- und KWK-Anlagen die dauerhaft durch einen Netzbetreiber steuerbar sind. In einem ersten Schritt werden aber nur Erzeugungsanlagen, deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, einbezogen. Entsprechende Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz zur leistungsmäßigen Anlagenzusammenfassung werden von uns berücksichtigt.

Welche wesentlichen Aufgaben muss der Anlagenbetreiber im Redispatch 2.0 erfüllen?

  • Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV) und eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR) ➢ Bereitstellung von Stammdaten
  • Bereitstellung von Bewegungsdaten
  • Festlegung der Abrufart für die Leistungsreduzierung (Aufforderungsfall oder Duldungsfall)
  • Festlegung des Bilanzierungsmodells (Planwertmodell oder Prognosemodell)

Was ist eine technische Ressource?

Was ist eine technische Ressource?

Eine technische Ressource ist ein technisches Objekt, das Strom verbraucht oder erzeugt. In Ihrem aktuellen Fall handelt es sich um Ihre PV-Anlage, Windkraftanlage oder den einzelnen Generator von Biomasse-, Wasserkraft-, oder sonstigen Anlagen.

Was macht der Einsatzverantwortliche?

Was macht der Einsatzverantwortliche?

Jeder technischen Ressource ist ein Einsatzverantwortlicher (EIV) zuzuordnen, der für den Einsatz der technischen Ressource verantwortlich ist und die Fahrpläne sowie mögliche Redispatch-Potentiale der technischen Ressourcen versendet.

Die Fahrpläne jeder einzelnen technischen Ressource sowie mögliche Redispatch-Potenziale, die vom EIV für den kommenden Tag bereitgestellt werden müssen, bilden künftig die Grundlage für die Planungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Netzengpassermittlung der Verteilnetzbetreiber. Dazu haben die vier ÜNB in Deutschland die Plattform Connect+ aus der Taufe gehoben, an die alle EIV ihre Einsatzfahrpläne am Tag zuvor bis 14:30 Uhr hochladen und von der sie ggf. korrigierte Fahrpläne zurückerhalten.

Weiterhin hat der EIV eine technische Ressource zu einer steuerbaren Ressource zuzuordnen und kann hierbei im Bedarf mehrere technische Ressourcen zu einer steuerbaren Ressource zusammenfassen.

Wer kann der Einsatzverantwortliche sein?

Wer kann der Einsatzverantwortliche sein?

Einsatzverantwortliche können die Kraftwerks-/Anlagenbetreiber selbst, ein Direktvermarkter oder ein dritter Dienstleister sein. Bitte teilen Sie uns möglichst kurzfristig mit, wer für Sie die Rolle des Einsatzverantwortlichen übernimmt. Die Mitteilung des Einsatzverantwortlichen kann gerne per E-Mail an redispatch@kreiswerke-main-kinzig.de erfolgen.

Was ist eine Marktpartner-ID?

Was ist eine Marktpartner-ID?

Für die Kommunikation zwischen den Marktrollen ist im Redispatch 2.0 eine eindeutige Identifikation mit spezifischen BDEW-Codenummer(n)/Marktpartner-ID(s) erforderlich. Der BDEW weist darauf hin, dass mit dem Besitz einer BDEW-Codenummer/MP-ID neben den beschriebenen Entgelten auch die Verpflichtung zur Einhaltung der erforderlichen elektronischen Kommunikationsprozesse in der Energiewirtschaft einhergeht (bspw. im EDIFACT- oder XML-Format).

Benötige ich als Anlagenbetreiber eine Marktpartner-ID?

Benötige ich als Anlagenbetreiber eine Marktpartner-ID?

Vor Beantragung einer BDEW-Codenummer ist durch den Anlagenbetreiber somit zu klären, ob er die entsprechenden Kommunikationsprozesse in Bezug auf die jeweiligen Marktrollen selbst übernehmen kann und möchte oder ob er einen Dienstleister mit der Übernahme dieser Aufgabe beauftragt. Sollten die entsprechenden Kommunikationsprozesse in Bezug auf die jeweiligen Marktrollen selbst durchgeführt werden, wird eine Marktpartner ID benötigt.

Was bedeutet die Abrufart „Aufforderungsfall“?

Was bedeutet die Abrufart „Aufforderungsfall“?

Im Redispatch 2.0 haben Sie die Möglichkeit zwischen der Abrufart „Aufforderungsfall“ und „Duldungsfall“ zu entscheiden. Beim Aufforderungsfall würde Ihr Einsatzverantwortlicher (EIV) durch den anweisenden Netzbetreiber eine Aufforderung zur Änderung der Einspeiseleistung bekommen. Die Aufforderung würde über die Datenplattform Connect+ versendet werden und wäre entsprechend umzusetzen.

Was bedeutet die Abrufart „Duldungsfall“?

Was bedeutet die Abrufart „Duldungsfall“?

Im Redispatch 2.0 haben Sie die Möglichkeit zwischen der Abrufart „Aufforderungsfall“ und „Duldungsfall“ zu entscheiden. Beim Duldungsfall würde Ihr Einsatzverantwortlicher (EIV) lediglich eine Information über die notwendige Anpassung der Einspeiseleistung erhalten, die Steuerung jedoch würde über die Kreiswerke Main-Kinzig erfolgen.

Was ist das Planwertmodell?

Was ist das Planwertmodell?

Im Planwertmodell werden die Erzeugungsprognosen durch den Einsatzverantwortlichen (EIV) erstellt und an die betroffenen Netzbetreiber übermittelt, so dass entsprechende ex ante Fahrpläne (gemeldete Planungsdaten) verfügbar sind. Die Bilanzierung erfolgt auf Basis der ausgetauschten Fahrpläne. Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen mit fluktuierender Einspeisung und verbindlicher Planwertlieferung an den Netzbetreiber können sich Abweichungen zwischen Ausfallarbeit und bilanziell ausgeglichener Strommenge ergeben. Diese energetische Differenzmenge ist finanziell zu bewerten und ex post (nachträglich) auszugleichen. Die energetische Differenzmenge im Planwertmodell wird mit dem ID1-Preis bepreist.

Was ist das Prognosemodell?

Was ist das Prognosemodell?

Im Prognosemodell wird die Erzeugungsprognose durch den Netzbetreiber erstellt. Somit ist keine Erzeugungsprognose durch den Einsatzverantwortlichen (EIV) notwendig. Die Bilanzierung erfolgt in diesem Fall ex post (nachträglich) auf Basis der berechneten Ausfallarbeit, so dass keine energetischen Differenzmengen finanziell ausgeglichen werden müssen. Die Ausfallarbeit für Abrechnung und Bilanzierung sind somit identisch. Das Prognosemodell stellt im Redispatch 2.0 den Standardfall dar.

Was ist die Ausfallarbeit?

Was ist die Ausfallarbeit?

Die Ausfallarbeit ist die Differenz aus

  • theoretisch möglicher Einspeisung (für PV und Wind) und tatsächlicher Einspeisung,
  • dem angemeldeten Fahrplan der Einspeisung und der tatsächlichen Einspeisung oder
  • dem letzten Einspeisewert vor Redispatch-Maßnahme und tatsächlicher Einspeisung.

Zusätzlich sind auch markbedingte Anpassungen und Nichtbeanspruchbarkeiten zu berücksichtigen. Die Ausfallarbeit bildet die Basis für den Ausgleich der Ansprüche von betroffenen Anlagenbetreibern.

Wie wird die tatsächliche Einspeisung berechnet?

Wie wird die tatsächliche Einspeisung berechnet?

Die Berechnungen erfolgen auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur (siehe Beschluss BK6-20-059 der Bundesnetzagentur).

Welche Abrechnungsvarianten gibt es?

Welche Abrechnungsvarianten gibt es?

Man unterscheidet zwischen:

  • Spitzabrechnung
  • Spitzabrechnung light (vereinfachte Spitzabrechnung)
  • Pauschal-Abrechnung

Spitzabrechnung =  gemessene Wetterdaten der Anlage
Spitzabrechnung light = mit Referenzmesswerten oder Wetterdaten für den Standort
Pauschal-Abrechnung = Fortschreibung der letzten Viertelstunde vor der Maßnahme

Die Festlegung auf eine Abrechnungsvariante erfolgt durch den Anlagenbetreiber für jede Anlage bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr. Die initiale Zuordnung zum 01.10.2021 zu einer Abrechnungsvariante bei Bestandsanlagen erfolgt durch den Anschlussnetzbetreiber, wenn nicht der Anlagenbetreiber bis zum 30.06.2021 eine Festlegung vornimmt. Im Übrigen hat der Anlagenbetreiber ein Recht zur initialen Zuordnung zum Monatsbeginn bei einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage sowie bei Wechsel des Anlagenbetreibers oder Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der betroffenen Einspeisestelle zugeordnet ist.

Bei Spitzabrechnung oder vereinfachter Spitzabrechnung hat der Anlagenbetreiber die Wetterdaten unverzüglich – spätestens bis zum 4. Werktag des Folgemonats – zu liefern. Tut er dies nicht, bildet der Anschlussnetzbetreiber geeignete Ersatzwerte auf Basis von Referenzanlagen oder Wetterdaten. Anlagenbetreiber und Anschlussnetzbetreiber können sich bei vereinfachter Spitzabrechnung auch auf eine Bereitstellung von Wetterdaten durch den Anschlussnetzbetreiber einigen. Die Anwendung der vereinfachten Spitzabrechnung setzt voraus, dass an der Anlage keine geeigneten Wetterdaten gemessen werden und sich Anlagenbetreiber und Anschlussnetzbetreiber auf die Nutzung geeigneter Wetterdaten oder Messdaten von geeigneten Referenzanlagen einigen. Wenn die hier festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung der Spitzabrechnung und der vereinfachten Spitzabrechnung nicht vorliegen, kommt die Pauschal-Abrechnung zur Anwendung.

Welcher Abrechnungsvariante sind die Anlagen im Planwertmodell zuzuordnen?

Welcher Abrechnungsvariante sind die Anlagen im Planwertmodell zuzuordnen?

Anlagen im Planwertmodell sind der Spitzabrechnung oder der vereinfachten Spitzabrechnung zuzuordnen.

Welcher Abrechnungsvariante sind die Anlagen im Prognosemodell zuzuordnen?

Welcher Abrechnungsvariante sind die Anlagen im Prognosemodell zuzuordnen?

Im Prognosemodell berechnet der Netzbetreiber die Ausfallarbeit und übermittelt den Wert an den Anlagenbetreiber. Der Anlagenbetreiber kann die übermittelten Werte ablehnen und eigene Werte übermitteln und ggf. belegen.

Weitere Informationen zu den Abrechnungsvarianten und der genauen Berechnung finden Sie im Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-20-059 unter der Anlage 1 „Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit“ Anlage 1: „Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit“ (bundesnetzagentur.de).

Welche Stamm- und Bewegungsdaten muss der Anlagenbetreiber melden?

Welche Stamm- und Bewegungsdaten muss der Anlagenbetreiber melden?

Alle mitzuteilenden Stamm- und Bewegungsdaten finden Sie in unserem Online-Portal. Das Online-Portal ist auf unserer Website unter https://www.kwmk-netz.de/kunden/einspeisung zu finden.

Die benötigten Zugangsdaten können Sie unter redispatchnoSpam@kreiswerke-main-kinzig.de erfragen.